Andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, die dem Vollzug der Landesverweisung zuwiderlaufen und einen Aufschub rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit würden sich weitere Erörterungen, einschliesslich solcher zum aktuellen öffentlichen Interesse an einem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Landesverweisung, erübrigen.