Beim Beschwerdeführer sei die APAP-Therapie im Übrigen zwischen September 2015 und Dezember 2020 ausgesetzt worden, nachdem sie im Anschluss an die Erstdiagnose (Dezember 2013) in Angriff genommen worden sei. Aus dem Erwogenen folge, so die Vorinstanz abschliessend, dass das aus Art. 3 EMRK fliessende Rückschiebungsverbot dem Vollzug der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe. Andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, die dem Vollzug der Landesverweisung zuwiderlaufen und einen Aufschub rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.