In einem Urteil betreffend eine asylsuchende Person aus Uganda mit schwergradiger OSAS habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die gesundheitlich angeschlagene Person anlässlich ihrer Ausreise ein CPAP-Gerät aus der Schweiz mitnehmen könne, da solche Geräte in ihrer Handhabung einfach seien und ohne weiteres auf Reisen mitgenommen werden könnten. Mit Blick auf diese Rechtsprechung, so die Vorinstanz weiter, könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in seine Heimat einer