EMRK genüge es, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung – allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau – sichergestellt bleibe. In einem Urteil betreffend eine asylsuchende Person aus Uganda mit schwergradiger OSAS habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die gesundheitlich angeschlagene Person anlässlich ihrer Ausreise ein CPAP-Gerät aus der Schweiz mitnehmen könne, da solche Geräte in ihrer Handhabung einfach seien und ohne weiteres auf Reisen mitgenommen werden könnten.