Dass das kosovarische Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz verglichen werden könne und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspreche, möge in gewissem Mass zutreffen. Für die Völkerrechtskonformität des Vollzugs einer Landesverweisung seien indes nicht schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich. Im Kontext von Art. 3 EMRK genüge es, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung – allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau – sichergestellt bleibe.