Er leide an einer obstruktiven Schlafapnoe (Erstdiagnose im Dezember 2013), welche mit einem APAP-Gerät behandelt werde, und mache geltend, weil die regelmässige Versorgung des APAP-Gerätes mit Strom im Kosovo nicht gewährleistet sei, begebe er sich im Falle einer dauerhaften Rückkehr in eine «erhebliche Todesgefahr». Unter Verweis auf die einschlägigen theoretischen Grundlagen erwog die Vorinstanz sodann, beim mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) handle es sich nicht per se um eine lebensbedrohende Krankheit.