15. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 28. November 2023 zunächst fest, der Beschwerdeführer erachte den Vollzug der Landesverweisung vorliegend einzig aus medizinischen Gründen als mit zwingendem Völkerrecht unvereinbar. Konkret mache er geltend, ein Vollzug der Landesverweisung bedeute im jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit.