EMRK offensichtlich verletzt sei. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, soweit die Vorinstanz darauf verweise, das Bundesverwaltungsgericht habe auch eine Ausweisung nach Uganda als zumutbar erachtet, sofern dem Betroffenen ein CPAP-Gerät aus der Schweiz mitgegeben werde, ziele sie an der eigentlichen Problematik vorbei, zumal es im zi- 4 tierten Fall darum gegangen sei, ob eine Landesverweisung überhaupt ausgesprochen werden könne. Vorliegend gehe es jedoch nur um einen sachgerechten Aufschub (amtliche Akten SK 24 3, pag. 5 ff.).