Ihm und den Ärzten müsse jedoch Zeit gegeben werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass nach der jetzigen Akutphase die nötigen Vorkehren auch im Ausland eingerichtet werden könnten. Beim sofortigen Vollzug drohe ausgewiesenermassen eine echte Lebensgefahr. Die Todesgefahr sei erheblich, womit Art. 3 EMRK offensichtlich verletzt sei.