Der Strafrichter sei somit aktenkundig davon ausgegangen, dass von ihm, dem Beschwerdeführer, derzeit keine konkrete Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Demgegenüber sei die aktuelle Gefährdung seiner Gesundheit bei einem sofortigen Vollzug durch mehrere medizinische Berichte erstellt. Es sei offenkundig, dass diese Gefährdung durch medizinische Massnahmen künftig gebannt werden könne. Ihm und den Ärzten müsse jedoch Zeit gegeben werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass nach der jetzigen Akutphase die nötigen Vorkehren auch im Ausland eingerichtet werden könnten.