Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, es liege in der Kompetenz der Behörde, den Vollzug so lange aufzuschieben, bis allfällige Vollzugshindernisse beseitigt seien. Dabei sei zu beachten, dass die drohende Lebensgefahr offensichtlich das öffentliche Sicherheitsinteresse an der sofortigen Entfernung von ihm überwiegen würde, zumal die vorangehenden Strafrichter den bedingten Vollzug ohne weiteres gewährt hätten, insbesondere ohne einen Zusammenhang zwischen deren Gewährung und der bevorstehenden Landesverweisung herzustellen.