8. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 49). 9. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (amtliche Akten SK 24 3, pag. 50 f.) und mit Verfügung vom 1. Februar 2024 der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 53 f.).