7. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2024 Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Beschwerde vom 29. Dezember 2023 sowie zur Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 Stellung zu nehmen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 44 f.). Gleichzeitig wurde den Parteien ein zeitnaher Entscheid über den Antrag auf aufschiebende Wirkung in Aussicht gestellt mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien.