2 6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie einigen weitergehenden Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung als auch hinsichtlich der Beschwerde in der Hauptsache (amtliche Akten SK 24 3, pag. 37 f.).