5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist die Vollzugsakten sowie eine Stellungnahme sowohl zur Hauptsache als auch zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 33 f.).