4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte Folgendes (amtliche Akten SK 24 3, pag. 2): 1. Der Vollzug der Landesverweisung sei infolge konkreter und erheblicher Gefährdung der Gesundheit aufzuschieben. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigegeben wird [recte: beizugeben]. 3. Es seien die Kosten ausgangsgemäss zu verlegen.