Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, was er mit Eingabe vom 27. September 2023 tat (vgl. zum Ganzen amtliche Akten SID, unpaginiert). Mit Entscheid vom 28. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (amtliche Akten SK 24 3, pag. 1 ff.).