3. Mit Verfügung vom 2. August 2023 ersuchte die Vorinstanz den MIDI zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieser beantragte mit Eingabe vom 22. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. August 2023 wies die Vorinstanz mittels Zwischenverfügung den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, was er mit Eingabe vom 27. September 2023 tat (vgl. zum Ganzen amtliche Akten SID, unpaginiert).