1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt (amtliche Akten MIDI, pag.