Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'476.10. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin F.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'476.10 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.