101 6. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14'395.30 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'586.21 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 a StPO).