4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'749.05 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'138.90 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 a StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: