1.2. zur Bezahlung von CHF 4'571.25 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2022 an E.________; Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung (Schadenersatz ab dem Jahr 2023 für medizinische und therapeutische Kosten) dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 1.3. zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. März 2021 an E.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V.