1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO verurteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2018 an C.________; Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.