4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55'677.35 (inkl. Kosten betreffend Widerruf); 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'500.00 (inkl. Kosten betreffend Widerruf). III. Betreffend den Widerruf wird erkannt: Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 99 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: