und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 63, 66a Abs. 1 Bst. b und h, 129, 179quater Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 und 3, 190 Abs. 1 und 3, 191, 197 Abs. 5 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren; Die Polizei- und Untersuchungshaft von 411 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Mai 2022 vorzeitig angetreten wurde. 2. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet; 3. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren;