4. die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von E.________, Rechtsanwältin F.________, im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14'395.30 und das volle Honorar auf CHF 18'981.51 bestimmt wurden; 5. das von E.________ beantragte Kontaktverbot abgewiesen wurde; 6. für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Schändung, begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) Z. N. von C.________ (Ziff. 1 AKS);