3. die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsanwältin D.________, im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'749.05 und das volle Honorar auf CHF 16'887.95 bestimmt wurden; sowie festgestellt wurde, dass Rechtsanwältin D.________ CHF 3'744.20 bevorschusst wurden, so dass ihr vom Kanton Bern noch CHF 9'004.85 auszurichten sind.