2 SIS-Verord- nung-Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 47.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von V.________(Land) und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze.