Bern-Biel retour CHF 35.40. Entsprechend werden für die zwei Bahnreisen nicht die fakturierten CHF 141.60 vergütet, sondern CHF 70.80. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'476.10; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'476.10 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art.