_) 6 Stunden als angemessen. Der fakturierte Aufwand von 8.5 Stunden wird um 2.5 Stunden gekürzt.  Schlussbesprechung: Für die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils werden praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der dafür fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird um 0.5 Stunde gekürzt.