für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'948.15 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 46.3.3 Rechtsanwältin F.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin F.________ mit Honorarnote vom 6. März 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 5'525.55 (Honorar von CHF 4'600.00 + Reisespesen von CHF 150.00 + Auslagen von CHF 361.50 + Mehrwertsteuer von CHF 414.05;