 10.03.2025: Für die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils werden praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der fakturierte Aufwand von 1.25 Stunden wird um 0.75 Stunden gekürzt. Nach dem Ausgeführten wird der fakturierte Aufwand von 22.47 Stunden um 4.25 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin D.________ ist demnach ein Aufwand von 18.22 Stunden zu vergüten. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'948.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.