Rechtsanwalt B.________ ist demnach ein Aufwand von 23.25 Stunden zu vergüten. • Reisezuschlag: Der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Reisezuschlag von je CHF 150.00 wird auf je CHF 75.00 gekürzt (Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). • Auslagen: Die Auslagen sind nicht effektiv ausgewiesen, weshalb diese mit der Auslagenpauschale von 3 % vergütet werden, ausmachend CHF 139.50. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___