Der fakturierte Aufwand von 3.83 Stunden wird um 1.33 Stunden auf pauschal 2.5 Stunden gekürzt. • Schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Dritten: Schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Dritten ist nur entschädigungswürdig soweit sie das Berufungsverfahren betrifft. Der fakturierte Aufwand von 1.42 Stunden für die Korrespondenz mit der Bewährungshilfe, der JVA N.________ und der Psychologin erscheint deshalb überhöht und wird um 0.92 Stunden auf pauschal 0.5 Stunden gekürzt. • Korrespondenz mit Gericht: