• Besprechungen: Für die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils werden praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der dafür fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird um 0.5 Stunde gekürzt. • Aktenstudium: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium erscheinen 8 Stunden als angemessen, zumal Rechtsanwalt B.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag weitgehend dasselbe vorbrachte wie vor der Vorinstanz. Der fakturierte Aufwand von 12.5 Stunden wird um 4.5 Stunden gekürzt.