91 ten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). 46.2.4 Rechtsanwältin F.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 14'395.30 und das volle Honorar auf CHF 18'981.51 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF