Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'749.05 und das volle Honorar auf CHF 16'887.95 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'749.05 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'138.90 zu erstat-