Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 24'131.05 (inkl. 3/5 Beschwerdeverfahren BK 21 247) zurückzuzahlen sowie jenem die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'008.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 a StPO). 46.2.3 Rechtsanwältin D.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.______