_ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'059.85 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 511.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 a StPO). 46.2.2 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Beschwerdeverfahren BK 21 247) rechtskräftig auf CHF 24'567.25 und das volle Honorar auf CHF 32'731.00 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.___