Erstinstanzliche Entschädigungen 46.2.1 Fürsprecherin G.________ Die Staatsanwaltschaft setzte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin G.________, der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren, mit Verfügung vom 14. April 2021 rechtskräftig auf CHF 2'059.85 und das volle Honorar auf CHF 2'571.45 fest (pag. 1352 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren an Fürsprecherin G.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF