den auf CHF 6'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen. Für den Zivilpunkt werden angesichts des geringen Aufwands keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.