CHF 26'493.05 + CHF 1'250.00, pag. 1756; auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche ausgeschiedene Verfahrenskosten: CHF 26'384.30 + CHF 1'250.00, pag. 1757; auf den Widerruf ausgeschiedene Verfahrenskosten: CHF 300.00, pag. 1739). Diese sind zufolge der Verurteilung in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 45.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. der Kosten betreffend Widerruf werden auf CHF 6'500.00 bestimmt (Art.