89 katur und Lehre erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 35'000.00 als gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. März 2021 an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung