teils all zwei wöchentlich, von Juni 2022 bis Oktober 2022 monatlich sowie ab Mai 2023 alle zwei bis drei Wochen bei Z.________ in Behandlung (pag. 1631). An der Berufungsverhandlung berichtete die Straf- und Zivilklägerin 2, sie habe mit der Behandlung nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgehört, weil sie Distanz «zu dem Ganzen» gebraucht habe. Während der Behandlung sei sie stark mit dem Vorfall konfrontiert worden (pag. 2417 Z. 40, pag. 2418 Z. 1 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 führte an der Berufungsverhandlung weiter aus, derzeit gehe es ihr «nicht gut». Die Berufungsverhandlung habe sie sehr nervös gemacht, sie habe nicht gut geschlafen (pag. 2417 Z. 33 ff.).