Damit erniedrigte er die Straf- und Zivilklägerin 2 zusätzlich. Mit der qualifizierten Vergewaltigung, den qualifizierten sexuellen Nötigungen, der Gefährdung des Lebens und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verletzte der Beschuldigte die psychische, körperliche und sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin 2 massiv und nachhaltig.