Obgleich die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn mit dem abgebrochenen Flaschenhals einer Weinflasche verletzte und auf ihn einredete, liess er sich nicht von seinem Vorhaben abbringen. Die Fellatio filmte er eigenmächtig mit seinem Mobiltelefon, während er der Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Taschenlampe seines Mobiltelefons ins Gesicht leuchtete. Damit erniedrigte er die Straf- und Zivilklägerin 2 zusätzlich.