Jahr 2022: CHF 1'771.80), fällt der von der Straf- und Zivilklägerin 2 geltend gemachte mittlere Verfall per 1. Januar 2022 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus und ist dementsprechend für den Zinsenlauf darauf abzustellen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 4'571.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2022 an die Strafund Zivilklägerin 2 zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Schadenersatzklage (Schadenersatz ab dem Jahr 2023 für medizinische und therapeutische Kosten) dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.