Dieser Zeitpunkt wäre grundsätzlich für jede von der Straf- und Zivilklägerin 2 beglichene Rechnung einzeln zu bestimmen. Aus den eingereichten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, wann die Straf- und Zivilklägerin 2 die jeweiligen Rechnungen beglich. Weil der überwiegende Teil des zu sprechenden Schadenersatzes im Jahr 2021 angefallen ist (Jahr 2021: CHF 2'799.45; Jahr 2022: CHF 1'771.80), fällt der von der Straf- und Zivilklägerin 2 geltend gemachte mittlere Verfall per 1. Januar 2022 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus und ist dementsprechend für den Zinsenlauf darauf abzustellen.