Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 widerrechtlich und kausal im betreffenden Umfang am Vermögen geschädigt hat. Neben dem Schadenersatz von CHF 4'571.25 schuldet der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin 2 einen Schadenszins von 5 % von jenem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Dieser Zeitpunkt wäre grundsätzlich für jede von der Straf- und Zivilklägerin 2 beglichene Rechnung einzeln zu bestimmen.